
Pixelio.de/Siegfried Fries
Der Traum vom Hausbau beginnt mit der Suche nach geeignetem Grundstück. Groß muss es sein, schön gelegen und so zu bebauen wie man es gerne hätte. Doch gerade die letzte Anforderung stößt oft an die Grenzen des Gewünschten. Warum? Weil der Bebauungsplan etwas anderes vorsieht als der Bauherr gerne hätte.
Nach dem Baugesetzbuch (BauGB) sind die Gemeinden berechtigt und verpflichtet, Bauleitpläne aufzustellen.
Zuerst wird ein Flächennutzungsplan erstellt, der das gesamte Gemeidegebiet umfasst. Darin finden die Bauwilligen aber noch keine konkreten Vorgaben, wie sie ihre Häuser zu bauen haben. Das wird erst im zweiten Schritt, dem Bebauungsplan, der aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wird, geregelt. In einem Bebauungsplan sind alle verbindlichen Festsetzungen geregelt, wie ein Grundstück bebaut werden kann. Zwischen dem Flächennutzungs- und dem Bebauungsplan dürfen keine inhaltlichen Widersprüche vorhanden sein. Die gesetzliche Grundlage für ein Bebauungsplan liefert der §§ 8 bis 10, 12 und 30 BauGB.
Es kann aber vorkommen, dass für ein Grundstück kein Bebauungsplan existiert. Dann gilt bei der Planung des Hauses § 34 des Baugesetzbuches. Er regelt die Bebauung in Gebieten ohne gültigen Bebauungsplan. Konkret bedeutet das, dass sich Neubauten nach den vorhandenen Bestandsbauten richten müssen. Die zuständige Baubehörde wiegt dann den konkreten Einzelfall ab. Wenn in solchen Fällen z.B. ein mehrstöckiges Haus geplant ist aber in der Nachbarschaft nur einstöckige Häuser stehen, dann sieht es eher schlecht für die Realisierung des Bauvorhabens aus. Einerseits Pech, anderseits vielleicht ein Segen, weil so manchen Spekulanten die Motivation die Grundstückspreise in die Höhe zu treiben, genommen wird.
Lassen Sie sich nicht von zauberhaften Grundstückangeboten nicht zu schnell verführen, sondern prüfen zuerst ganz sachlich den Bebauungsplan.
Hedwig Seipel
Hausbau-Wiki